Номер: 10570640
Страна: Германия
Источник: TED
Generalsanierung der Fachoberschule (FOS), Brandmeldeanlage BA I
Das Bauvorhaben erstreckt sich auf das in den Jahren 1855/56 (Bauteil B) und 1878 (Bauteil A) errichtete Schulgebäude. Das Eingangsportal des Schulhauses steht unter Denkmalschutz.
Die Generalsanierung wird in zwei Bauabschnitten (BA) umgesetzt. Im ersten Bauabschnitt (I. BA) wird der Bauteil A saniert. Im zweiten Bauabschnitt (II. BA) wird der Bauteil B saniert.
Baudaten: Netto-Grundfläche (NGF) ca. 3 200 m2
Brutto-Rauminhalt (BRI) ca. 14 500 m3
Höhe über Gelände ca. 17,50 m
Schloßplatz 6
95028 Hof
Im Zuge der Generalsanierung der Fachoberschule ist beim Gebäudeteil A der Einbau einer Brandmeldeanlage geplant.
Art und Umfang der Leistung: - Installation einer Brandmeldeanlage nach DIN VDE 0833-2,
— Vollschutz Kategorie 1 incl. Aufschaltung auf die Feuerwehr,
— Brandmeldezentrale mit SD, FSE und Laufkarten,
— ca. 100 Busteilnehmer.
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.